Impressum

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Kindergruppe Lummerland e.V.
Pallaswiesenstraße 11
64289 Darmstadt
Telefon: 06151-76 93 4

Internet: www.kindergruppe-lummerland.de

eMail für Allgemeine Anfragen:
info@kindergruppe-lummerland.de

eMail für Jobs:
job@kindergruppe-lummerland.de

eMail für Neuanmeldungen:
anmeldung@kindergruppe-lummerland.de

eMail für Fragen zur Webseite:
webmaster@kindergruppe-lummerland.de

Bankverbindung
Volksbank Darmstadt eG
Kontoinhaber: Kindergruppe Lummerland e.V.
IBAN DE75508900000000805408
BIC GENODEF1VBD


Satzung

§1
Der Verein führt seit dem 13.06.1994 den Namen „Kindergruppe Lummerland e. V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Darmstadt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der AO. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch den Betrieb einer Einrichtung zur Betreuung von Kindern im Vorschulalter. Ihre Größe soll während der Öffnungszeiten bei mindestens zwei anwesenden Betreuern die Zahl 15 nicht übersteigen.

Der Verein versteht sich als Elterninitiative. Die Mitarbeit sowie Teilnahme an den Elternabenden ist obligatorisch.

§3
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4
Mitglied des Vereins kann jede rechtsfähige Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Über die Aufnahme entscheidet nach formlosem Antrag der Vorstand.

§5
Der Austritt aus dem Verein erfolgt automatisch zum Schuleintritt des Kindes. Eine außerordentliche Kündigung muss mindestens 3 Monate im Voraus schriftlich erfolgen. Der Vorstand kann einem Mitglied fristlos kündigen, wenn das Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für zwei Monate im Rückstand bleibt.

§6
Der Vorstand besteht aus mindestens 2 Personen. Über die Zahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Bestellung des Vorstands. Die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.

§7
Der Monatsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

§8
Der Vorstand lädt, unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung, mit einer Frist von zwei Wochen zur Mitgliederversammlung per E-Mail an die letzte vom Mitglied dem Vorstand mitgeteilte E-Mail-Adresse bzw. auf ausdrücklichen Wunsch des Mitglieds, das über keinen eigenen Internetzugang verfügt, per einfachem Brief postalisch ein. Für die ordnungsgemäße Einladung genügt jeweils die Absendung der E- Mail bzw. des Briefes. Die Mitglieder können binnen einer Woche die Aufnahme weiterer Punkte beantragen. Verspätet eingegangene Anträge finden keine Berücksichtigung.

Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder real oder virtuell (Onlineverfahren) in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chat-Raum. Der Vorstand entscheidet über die Form (real oder virtuell) der Mitgliederversammlung.

Eine Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§9
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Kinderschutzbund e. V. mit Sitz in Darmstadt, der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, oder an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für Zwecke der Jugendhilfe. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.