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§1
Der Verein führt ab
dem 13.6.1994 den Namen "Kindergruppe Lummerland.e.V.". Der Verein hat
seinen Sitz in Darmstadt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der AO. Zweck des Vereins ist die
Förderung der Jugendhilfe. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch
den Betrieb einer Einrichtung zur Betreuung von Kindern im
Vorschulalter. Der Verein will dabei insbesondere das unzureichende
Angebot an Betreuungseinrichtungen für Vorschulkinder in Darmstadt
ergänzen. Die Auswahl der Benutzer der Einrichtung erfolgt nach
sozialen Kriterien. Der Verein will insbesondere Alleinerziehenden und
berufstätigen Eltern seine Hilfe anbieten. Die Überschaubarkeit der
betreuten Kindergruppe ist zu gewährleisten. Ihre Größe soll während
der Öffnungszeiten bei zwei anwesenden Betreuern die Zahl 12 nicht*
übersteigen. Der Verein
versteht sich als Elterninitiative. Die Teilnahme an der
Betreuungsarbeit sowie am den regelmäßigen
Elternabenden ist obligatorisch.
§3
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§4
Mitglied des Vereins kann jede rechtsfähige Person werden, die das 18.
Lebensjahr vollendet hat. Über die Aufnahme entscheidet nach formlosem
Antrag die Mitgliederversammlung.
§5
Der Austritt aus dem Verein muss mindestens 3 Monate im Voraus erklärt
werden.
§6
Der Vorstand besteht aus 2 Personen, dem (der) 1. und dem (der) 2.
Vorsitzenden. Die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich
und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist allein
vertretungsberechtigt.
§7
Der Monatsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
§8
Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
Mitgliederversammlungen, in denen Vorstandswahlen oder
Satzungsänderungen beschlossen werden sollen, müssen unter Bekanntgabe
der Tagesordnung durch Aushang in der Kindergruppe 2 Wochen vorher
einberufen werden. Die Übrigen Mitgliederversammlungen können mündlich
1 Woche vorher allen Mitgliedern gegenüber einberufen werden. Eine Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitgliederanwesend
ist. Beschlüsse werden einstimmig durch die erschienenen
Vereinsmitglieder gefasst. Ist eine einstimmige Beschlußfassung nicht
möglich, so erfolgt Beschlussfassung durch Stimmenmehrheit am Ende der
Versammlung. Über die
gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom
Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§9
Die Auflösung des Vereins kann in einer Mitgliederversammlung
einstimmig mit den Stimmen der erschienenen Mitglieder beschlossen
werden. Erweist sich eine Beschlussfassung am Ende der Versammlung als
un-möglich, ist die Versammlung zu vertagen. Bei der folgenden
Versammlung kann der Beschluss zur Auflösung mit 3/4 -Mehrheit der
Stimmen der erschienenen Mitglieder gefasst werden.
§10
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen
Kinderschutzbund e.V. mit Sitz in Darmstadt, der das Vermögen
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden
hat, oder an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für Zwecke der
Jugendhilfe. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens
dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

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