Impressum
Kindergruppe Lummerland e.V.
Pallaswiesenstraße 11
64289 Darmstadt
Telefon: 06151-76 93 4
Internet: www.kindergruppe-lummerland.de
eMail für Allgemeine Anfragen:
info@kindergruppe-lummerland.de
eMail für Jobs:
job@kindergruppe-lummerland.de
eMail für Neuanmeldungen:
anmeldung@kindergruppe-lummerland.de
eMail für Fragen zur Webseite:
webmaster@kindergruppe-lummerland.de
Bankverbindung
Volksbank Darmstadt eG
Kontoinhaber: Kindergruppe Lummerland e.V.
IBAN DE75508900000000805408
BIC GENODEF1VBD
Satzung
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt seit dem 13.06.1994 den Namen „Kindergruppe Lummerland e. V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Darmstadt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein ist ein ehrenamtlich geführter Verein, der ausschließlich durch das Engagement seiner Mitglieder getragen wird.
§2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch den Betrieb einer Einrichtung zur Betreuung von Kindern im Vorschulalter. Die pädagogische Arbeit zielt darauf ab, die Kinder zu selbstbewussten, sozialen und eigenverantwortlichen Persönlichkeiten zu erziehen. Ihre Größe soll während der Öffnungszeiten bei mindestens zwei anwesenden Betreuern die Zahl 15 nicht übersteigen.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Elternarbeit
Der Verein versteht sich als Elterninitiative. Die Elternarbeit ist ein zentraler Bestandteil des Vereins und stellt sicher, dass die Betreuung und Organisation der Kindergruppe funktioniert. Sie umfasst:
a) Kochdienste: Eltern sind verpflichtet, regelmäßig Kochdienste zu übernehmen. Bestimmte Ämter sind jedoch vom Kochdienst befreit. Die Ämterliste regelt, welche Ämter von dieser Pflicht ausgenommen sind.
b) Ämterverteilung und Vertretung: Jedes ordentliche Mitglied übernimmt ein Amt, das zur Organisation und Verwaltung der Kindergruppe beiträgt. Die Ämter werden jährlich in der Mitgliederversammlung vergeben. In der Ämterbeschreibung wird geregelt, was als ordnungsgemäße Ausführung der Ämter gilt und welche Vertretungsregelungen bei Krankheit oder Urlaub greifen. Sollte die Neuverteilung von Ämtern erforderlich sein, muss dazu eine Mitgliederversammlung einberufen werden.
c) Eingriffsrecht des Vorstands: Der Vorstand kann in alle Ämter eingreifen, wenn diese nicht ordnungsgemäß ausgeführt werden, basierend auf den Vorgaben der Ämterbeschreibung.
d) Teilnahme an Elternabenden: Eltern sind verpflichtet, an den regelmäßigen Elternabenden teilzunehmen, um wichtige Informationen zu erhalten, die Entwicklung der Kindergruppe zu begleiten und über anstehende Entscheidungen abzustimmen.
§4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die Ziele des Vereins unterstützt. Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag und Beschluss des Vorstands begründet.
Neue Mitglieder durchlaufen eine zweimonatige Probezeit, in der sowohl das Mitglied als auch der Verein die Mitgliedschaft ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich kündigen können. Während der Probezeit gelten die gleichen Rechte und Pflichten wie für ordentliche Mitglieder.
Es gibt zwei Arten von Mitgliedschaften:
a) Ordentliche Mitgliedschaft (aktive Mitglieder): Diese ist mit der aktiven Mitarbeit und der Nutzung eines Betreuungsplatzes für das eigene Kind verbunden.
b) Passive Mitgliedschaft (passive Mitglieder): Ein Mitglied wird passives Mitglied, wenn es die ordentliche Mitgliedschaft durch schriftliche Kündigung beendet hat und schriftlich beantragt, passives Mitglied zu werden. Passive Mitglieder sind von der aktiven Vereinsarbeit befreit, behalten jedoch das Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Passive Mitglieder können in den Vorstand gewählt werden, sofern ein berechtigtes Interesse am Verein besteht. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor, wenn ein Geschwisterkind zeitnah in die Betreuung des Vereins aufgenommen wird.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder automatisch mit dem Schuleintritt des betreuten Kindes, es sei denn, eine passive Mitgliedschaft wird beantragt. Eine außerordentliche Kündigung muss mindestens 3 Monate im Voraus schriftlich erfolgen. Der Vorstand kann einem Mitglied fristlos kündigen, wenn das Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für zwei Monate im Rückstand bleibt. (Absatz Vorher eigener Paragraph „5)
§5 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 2 Personen, darunter ein Vorsitzende*r und eine stellvertretender Vorsitzende*r. Über die Zahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Bestellung des Vorstands. Die Vorstandsmitglieder führen die laufenden Geschäfte des Vereins und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.
Mitglieder können sich nur dann für den Vorstand aufstellen lassen und in den Vorstand gewählt werden, wenn sie mindestens passives Mitglied des Vereins sind. Mitglieder, die bereits eine Abmahnung durch den Vorstand erhalten haben, sind dauerhaft von der Kandidatur und Wahl in den Vorstand ausgeschlossen.
Der Vorstand hat das Recht, vertretend andere Ämter innerhalb des Vereins zu übernehmen,
wenn: a) ein Amt aufgrund von Krankheit, Urlaub oder sonstigen Verhinderungen unbesetzt ist, oder
b) ein Amt nicht ordnungsgemäß ausgeführt wird, basierend auf den Vorgaben der Ämterbeschreibung. Dies gilt auch für zeitlich begrenzte Vertretungen, bis eine endgültige Klärung oder Nachbesetzung erfolgt.
Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand eine Verwarnung aussprechen, wenn:
a) Verstöße des Vorstands gegen die Satzung, die Vereinsziele oder die Vereinsordnung können durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit verwarnt werden.
b) Nach einer Verwarnung hat das Vorstandsmitglied die Möglichkeit, schriftlich oder mündlich Stellung zu den Vorwürfen zu nehmen.
c) Verstößt das Vorstandsmitglied nach einer Verwarnung erneut gegen die genannten Regelungen, muss er mit sofortiger Wirkung von seinem Vorstandsposten zurücktreten.
§6 Mitgliederverstöße und Sanktionen
Verstößt ein Mitglied gegen die Vereinsziele, die Vereinbarkeit, die Satzung oder erfüllt seine Vereinspflichten nicht, wird es durch den Vorstand schriftlich verwarnt. Nach Erhalt der Verwarnung hat das Mitglied die Möglichkeit, schriftlich oder mündlich Widerspruch einzulegen, über den der Vorstand erneut berät.
Der Vorstand entscheidet allein über Verwarnungen und Ausschlüsse von Mitgliedern. Ein Mitglied erhält nach zwei Verwarnungen automatisch den Ausschluss.
§7 Beiträge und Gebühren
Der Monatsbeitrag und Gebühren (z. B. für Betreuung und Verpflegung) wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Vorstand kann in sozialen Härtefällen eine Beitragsermäßigung gewähren.
§8 Mitgliederversammlung
Der Vorstand lädt, unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung, mit einer Frist von zwei Wochen zur Mitgliederversammlung per E-Mail an die letzte vom Mitglied dem Vorstand mitgeteilte E-Mail-Adresse bzw. auf ausdrücklichen Wunsch des Mitglieds, das über keinen eigenen Internetzugang verfügt, per einfachem Brief postalisch ein. Für die ordnungsgemäße Einladung genügt jeweils die Absendung der EMail bzw. des Briefes. Die Mitglieder können binnen einer Woche die Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte, die zusätzlich aufgenommen werden sollen, beantragen. Verspätet eingegangene Anträge finden keine Berücksichtigung.
Aktive Mitglieder haben das Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Passive Mitglieder haben Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung, wenn sie gemäß § 3 Abs. 4b eine berechtigte Verbindung zum Verein haben.
Mitglieder, die sich für einen Vorstandsposten aufstellen lassen möchten, müssen ihre Kandidatur ebenfalls spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung per E-Mail beim Vorstand anmelden.
Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder real oder virtuell (Onlineverfahren) in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chat-Raum. Der Vorstand entscheidet über die Form (real oder virtuell) der Mitgliederversammlung. Eine Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder (aktiv und passiv) anwesend ist. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Die Gründe für eine Abwesenheit sind in erster Linie gesundheitliche Gründe, wenn es andere Gründe sind, entscheidet die Mitgliederversammlung, per Abstimmung, ob der Grund anerkannt wird.
Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
Stimmrecht: Jede Familie hat in der Mitgliederversammlung nur eine Stimme, unabhängig von der Anzahl der Mitglieder innerhalb der Familie oder Betreuungsverträge der Kinder.
Abstimmungen: Grundsätzlich wird in offene Abstimmung gewählt. Falls ein Mitglied eine geheime Abstimmung wünscht, wird diese durchgeführt, sofern der Antrag spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung per E-Mail beim Vorstand eingeht.
Stimmabgabe: Nur anwesende Mitglieder sind stimmberechtigt. Eine Vertretung oder Stimmrechtsübertragung per Vollmacht ist ausgeschlossen.
§9 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Kinderschutzbund e. V. mit Sitz in Darmstadt, der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, oder an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für Zwecke der Jugendhilfe. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§10 Datenschutz
Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten der Mitglieder und Kinder ausschließlich im Rahmen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte erfolgt nur, wenn dies für die Vereinszwecke erforderlich ist und die Betroffenen zugestimmt haben.
Schlussbestimmungen:
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am (23.04.2025) beschlossen und ersetzt alle vorherigen Fassungen.
